Kennst du das auch? Kleinere Reparaturen oder Installationsarbeiten werden oft von Freunden oder Bekannten durchgeführt, die über handwerkliches Geschick verfügen. Aber auch solche unbezahlten Freundschaftsdienste und Gefälligkeitsleistungen, die unbezahlt erfolgen, bringen ein Haftungsrisiko mit sich – das hat ein Urteil des Obersten Gerichtshofes zu einem aktuellen Fall deutlich gezeigt – und das kann schnell teuer werden.
Eine Mieterin wollte in ihrer Küche eine neue Armatur bei der Küchenspüle montieren. Da ihr Vater handwerklich geschickt war, wurde beschlossen, dass dieser die Montage selbst als Gefälligkeitsleistung durchführen würde. Doch dann passierte das Missgeschick: Kurze Zeit später trat Wasser aus und verursachte in der Wohnung der Mieterin sowie den benachbarten Wohnungen Wasserschäden, die sich auf über 70.000 Euro belaufen haben.
Es stellte sich heraus, dass die montierte Armatur ungeeignet war und gar nicht erst montiert werden hätte dürfen. Die Gebäudeversicherung übernahm zwar die Kosten des Wasserschadens, forderte jedoch vom Vater der Mieterin als Verursacher Schadenersatz (Regress). Der Vater sah dies als ungerechtfertigt an, da er nur einen Gefälligkeitsdienst erwiesen hatte und selbst über keine Fachkenntnisse verfügte. Ob nun eine Haftungsgrundlage gegeben sei, auch wenn keine vertragliche Rechtsgrundlage in Form eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes vorlag, wurde anschließend im Zuge eines Gerichtsverfahrens geklärt. Die Antwort dazu lautete ja – und das sowohl in erster und zweiter Instanz als auch von Seiten des Obersten Gerichtshofes!
Daher gilt: Ganz egal, ob es um das Anschließen eines Geschirrspülers oder das Wechseln von Autoreifen geht: Sei hierbei lieber vorsichtig, denn wer solche Tätigkeiten ohne entsprechendes Fachwissen durchführt, trägt ein hohes Risiko. Das aktuelle Urteil hat deutlich gezeigt, dass auch Freundschaftsdienste oder Gefälligkeiten ein Haftungsrisiko bergen.
Wird eine mangelhafte Leistung erbracht und es entstehen Schäden, kann das rechtliche Folgen haben. Werden diese Schäden durch eine Versicherung übernommen, kann diese einen Regressanspruch gegenüber dem Schadensverursacher geltend machen und somit Schadenersatz fordern.
Expertentipp: Ein Regress – also das Recht der Versicherung, sich Geld vom Schadensverursacher zurückzuholen – kann in manchen Bereichen im Versicherungsvertrag abbedungen werden.
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